Der Heizkostenzuschuss kann im Zeitraum vom 14.10.2024 bis 21.02.2025 beim Gemeindeamt Reuthe beantragt werden. Pro Haushalt wird für die gesamte Heizperiode ein Zuschuss in Höhe von einmalig € 330,00 gewährt. Auch bei allfälligen Wohnungswechseln während des Aktionszeitraumes kann der Zuschuss nur einmal gewährt werden. Der Antrag kann persönlich oder online (Link) gestellt werden. Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist das aktuelle Einkommen nachzuweisen.
Ausnahmen vom Bezug des Heizkostenzuschusses 2024/2025: Personen, die in Wohngemeinschaften, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen der freien Wohlfahrtsträger untergebracht sind, haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss. Dies betrifft auch Personen, die in Grundversorgungsquartieren untergebracht sind (Indikator: Vorliegen einer Benützungsvereinbarung i.d.R. von der Caritas der Diözese Feldkirch als Untervermieter). Auch Kriegsvertriebene aus der Ukraine, die Leistungen der Grundversorgung beziehen, haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss. Weiter darf bei privaten Wohngemeinschaften der Heizkostenzuschuss nur einmal ausbezahlt werden, allenfalls kann dieser auf die Mitglieder der Wohngemeinschaft aufgeteilt werden.
Berücksichtigung von Einkommen
Folgende haushaltsbezogene Einkommensgrenzen gilt es zu beachten: Einkommensgrenze "Einschleifregelung" zusätzlich bis 250 Euro
1 Personen HH 1.410 Euro 1.660 Euro
2 Personen HH 1.920 Euro 2.170 Euro
3 Personen HH 2.360 Euro 2.610 Euro
4 Personen HH 2.800 Euro 3.050 Euro
5 Personen HH 3.240 Euro 3.490 Euro
6 Personen HH 3.680 Euro 3.930 Euro
7 Personen HH 4.120 Euro 4.370 Euro
jede weitere Person plus 440 Euro plus 250 Euro
Als Einkommen gelten grundsätzlich:
• alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
• aus nicht selbständiger Arbeit,
• aus Gewerbebetrieb,
• aus Land- und Forstwirtschaft,
• aus Vermietung und Verpachtung
• sowie aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden).
Zum Einkommen zählen somit insbesondere:
• Löhne,
• Gehälter,
• Renten,
• Pensionen,
• Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung,
• Wohnbeihilfen,
• Unterhaltszahlungen jeglicher Art,
• Kinderbetreuungsgeld und
• Lehrlingsentschädigungen,
• Zivildienstentschädigungen und
• Grundwehrdienerentgelt
Nicht als Einkommen gelten:
• Familienbeihilfen,
• Familienzuschüsse,
• Familienbonus Plus,
• Kinderabsetzbeträge,
• Studienbeihilfen,
• Pflegegelder,
• Kinderpflegegelder,
• Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger
ambulanter Pflege,
• Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz,
• Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs-
und Heeresversorgungsgesetz.
Unberücksichtigt zu bleiben haben auch:
• allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt oder Jubiläumsgelder),
• Spesenersätze,
• Diäten und Kilometergelder.
Personen, die unterhaltspflichtig sind und tatsächlich Unterhalt leisten, können pro Unterhalt
empfangender Person einen Betrag in Höhe von 200 Euro in Abzug bringen.
Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B.
Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung) nachzuweisen.
Anwendung einer „Einschleifregelung“ (anstelle der 10%-Härtefallregelung)
Die „Einschleifregelung“ gelangt dann zur Anwendung, wenn das Haushaltseinkommen über der
Einkommensgrenze (Tabelle s.o.) liegt. Bei der Berechnung des tatsächlichen zu gewährenden
Heizkostenzuschusses 2024/2025 ist dabei jener Betrag, der über der haushaltsbezogenen
Einkommensgrenze liegt von der maximalen Zuschusshöhe (= 330 Euro) in Abzug zu bringen. Der
Zuschuss reduziert sich somit kontinuierlich mit steigendem Haushaltseinkommen. Bei
Haushaltseinkommen, die um mehr als 250 Euro über den haushaltsbezogenen
Einkommensgrenzen liegen, ist keine Auszahlung eines Zuschusses mehr vorgesehen (Deckel).
Die geringste Zuschusshöhe ist somit mit 80 Euro festgelegt.
30.09.2024 10:52