Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024

heizung

Der Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 kann im Aktionszeitraum vom 16.10.2023 bis 16.02.2024 bezogen werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt einmalig Euro 500. Die Auszahlung erfolgt über die Gemeinde. Jene Haushalte/Personen, die den Heizkostenzuschuss PLUS im Frühjahr 2023 erhalten haben, bekommen den Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 in Höhe von Euro 500 von der Gemeinde Reuthe ausbezahlt. In diesen Fällen muss somit kein neuerlicher Antrag gestellt werden. Es gelten die Anspruchsvoraussetzungen jedenfalls als erfüllt und es ist das aktuelle Haushaltseinkommen nicht mehr nachzuweisen. 

Kriterien zum Bezug
Neu im Gegensatz zu den vorherigen Zuschüssen ist, dass zur Abfederung einer „harten“ Einkommensgrenze und im Sinne einer „gerechten“ Mittelzuwendung an Privathaushalte ist erstmals die Anwendung einer „Ausschleifregelung“ vorgesehen

Ausschleifregelung 
Die „Ausschleifregelung“ gelangt nur dann zur Anwendung, wenn das Haushaltseinkommen über der Einkommensgrenze liegt. Bei der Berechnung des tatsächlich zu gewährenden Wohn- und Heizkostenzuschusses ist dabei jener Betrag, der über der haushaltsbezogenen Einkommensgrenze liegt von der maximalen Zuschusshöhe (= Euro 500) in Abzug zu bringen. Der Zuschuss reduziert sich somit kontinuierlich mit steigendem Haushaltseinkommen. Bei Haushaltseinkommen, die um mehr als 400 Euro über den haushaltsbezogenen Einkommensgrenzen liegen, ist keine Auszahlung eines Zuschusses mehr vorgesehen. Die geringste Zuschusshöhe ist somit mit 100 Euro fixiert.


Jene Haushalte/Personen, die einen (neuen) Antrag auf den Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 stellen, haben im Gemeindeamt das aktuelle Haushaltseinkommen nachzuweisen. Der Antrag kann entweder persönlich vor Ort, oder auch online gestellt werden.

Erhebung des Haushaltseinkommens

Sämtliche Einkommen und zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B.
Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung und dergleichen) nachzuweisen.

Als Einkommen gelten

  • alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • aus nicht selbständiger Arbeit
  • aus Gewerbebetrieb
  • aus Land- und Forstwirtschaft (Berechnung durch Landwirtschaftskammer)
  • aus Vermietung und Verpachtung

Zum Einkommen zählen somit insbesondere

  • Löhne
  • Gehälter
  • Renten
  • Pensionen 
  • Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung
  • Wochengeld
  • Pflegekarenzgeld
  • Wohnbeihilfen
  • Unterhaltszahlungen jeglicher Art 
  • das Kinderbetreuungsgeld
  • Lehrlingsentschädigungen 
  • Zivildienstentschädigungen
  • Grundwehrdienerentgelt

Maßgebend ist immer das aktuell verfügbare Einkommen!

Nicht als Einkommen gelten

  • Familienbeihilfen
  • Familienzuschüsse
  • Familienbonus Plus
  • Kinderabsetzbeträge
  • Studienbeihilfen
  • Pflegegelder
  • Kinderpflegegelder
  • Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden- Betreuung oder zu sonstiger ambulanter Pflege
  • Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz
  • Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs-
    und Heeresversorgungsgesetz
  • diverse Einmalzahlungen zur Bekämpfung der Folgen der
    Covid-19 Pandemie und zur Entlastung der Teuerung
  • Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt)
  • Spesenvergütungen
  • Diäten
  • Kilometergelder
  • geleistete Unterhaltszahlungen bis zu einem Betrag von 200 Euro pro Unterhalt empfangender Person; dieser Betrag ist bei der Bemessung des Anspruches vom aktuellen Einkommen abzuziehen

Die Vermögenssituation bleibt gänzlich außer Betracht!

Keinen Anspruch auf den Wohn- und Heizkostenzuschuss haben:

Personen, die in Wohngemeinschaften, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen der freien Wohlfahrtsträger untergebracht sind, sind vom Bezug des Wohn- und Heizkostenzuschusses 2023/2024 ausgenommen. Asylwerbende und Kriegsvertriebene aus der Ukraine, die Leistungen der Grundversorgung beziehen, haben keinen Anspruch auf den Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024. Weiter darf bei privaten Wohngemeinschaften der Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 nur einmal ausbezahlt werden, allenfalls kann dieser auf die „Mitglieder“ der Wohngemeinschaft aufgeteilt werden.

Einkommensgrenzen

Der Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/24 kann auch online über folgenden Link beantragt werden:
https://vorarlberg.at/amtswege-online

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Gemeindeamt Reuthe
buergerservice@reuthe.cnv.at

+43 5514 24 59-16

16.10.2023 09:55